Rechtliche Einschätzungen

Schengen 90/180-Tage-Regel: Bußgeld bei Überschreitung in Deutschland und EES

Schengen 90/180-Tage-Regel: Bußgeld bei Überschreitung in Deutschland und EES

Türkische Staatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, dürfen sich innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen insgesamt höchstens 90 Tage dort aufhalten. Dieser Zeitraum wird weder alle sechs Monate noch zum Jahreswechsel zurückgesetzt. Für jeden Aufenthaltstag werden die vorangegangenen 180 Tage betrachtet. In deutschen behördlichen Erläuterungen wird dies als „Rückwärtsrechnung“ bezeichnet.

Wer diese Grenze in Deutschland überschreitet, muss je nach Verschuldensgrad mit einem Bußgeld oder einem Strafverfahren rechnen. Die in den Medien genannten 3.000 Euro, zum Wechselkurs vom 29. Oktober 2026 rund 167.000 Türkische Lira, sind die in § 98 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorgesehene Obergrenze für fahrlässige Verstöße. Bei vorsätzlichem und länger andauerndem unerlaubtem Aufenthalt kann der Sachverhalt strafrechtlich relevant werden.

Warum selbst ein einziger zusätzlicher Tag wichtig sein kann, erklärt das EES. Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union ist seit dem 10. April 2026 an allen Außengrenzen vollständig in Betrieb und hat die bisherigen Passstempel ersetzt. Ein zusätzlicher Aufenthaltstag, der früher aufgrund eines unleserlichen Stempels möglicherweise unbemerkt geblieben wäre, wird nun automatisch im System erfasst.

Inhaltsverzeichnis

Schengen 90-Tage-Regel: Wie wird die Aufenthaltsdauer berechnet?

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 6 des Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) 2016/399). In Deutschland wird der Kurzaufenthalt in § 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt: Innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ist ein Aufenthalt von höchstens 90 Tagen zulässig. Dabei wird der Zeitraum von 180 Tagen für jeden Aufenthaltstag rückwirkend berechnet.

Bei der Berechnung sind drei Regeln zu beachten:

  1. Der Einreise- und der Ausreisetag zählen unabhängig von der Uhrzeit jeweils als voller Aufenthaltstag. Wer beispielsweise um 23:50 Uhr einreist und am nächsten Morgen um 06:00 Uhr ausreist, hat bereits zwei Aufenthaltstage verbraucht.
  2. Die 90 Tage gelten nicht für jedes Land einzeln, sondern für den gesamten Schengen-Raum. Wer 60 Tage in Deutschland und 30 Tage in Frankreich verbracht hat, hat seine zulässige Aufenthaltsdauer ausgeschöpft.
  3. Es gibt keinen festen Stichtag, an dem die Aufenthaltsdauer zurückgesetzt wird. Sobald frühere Aufenthaltstage aus dem gleitenden 180-Tage-Zeitraum herausfallen, werden wieder Aufenthaltstage verfügbar.

Eine weitere praktische Orientierung: Wer sich 90 Tage ununterbrochen außerhalb des Schengen-Raums aufgehalten hat, kann bei seiner Rückkehr grundsätzlich wieder einen vollständigen Kurzaufenthalt von 90 Tagen nutzen.

Berechnungsbeispiel

Frau Ayşe reist am 1. März 2026 über Frankfurt in den Schengen-Raum ein und verlässt ihn am 30. April 2026. Damit hat sie 61 Aufenthaltstage verbraucht. Am 10. Juni 2026 reist sie erneut ein.

Rechnet man vom 10. Juni 180 Tage zurück, beginnt der maßgebliche Zeitraum am 13. Dezember 2025. Innerhalb dieses Zeitraums wurden bereits 61 Tage genutzt, sodass noch 29 Tage verbleiben. Da auch der Einreisetag mitgezählt wird, ist der 8. Juli 2026 der letzte Tag ihres rechtmäßigen Aufenthalts. Befindet sich Frau Ayşe am 9. Juli weiterhin im Schengen-Raum, hat sie die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten.

Für die eigene Berechnung stehen zwei offizielle Hilfsmittel zur Verfügung. Auf der Website der Generaldirektion Migration und Inneres (DG HOME) der Europäischen Kommission finden Sie im Bereich Schengen und Grenzübertritt den „Short-stay calculator“. Die deutschen Auslandsvertretungen stellen unter service.diplo.de außerdem eine deutschsprachige Anleitung zur Nutzung dieses „Aufenthaltsrechners“ bereit. Wenn für Sie bereits ein EES-Eintrag vorliegt, können Sie über das Tool „Check how long you can stay“ auf dem offiziellen EU-Reiseportal travel-europe.europa.eu anhand Ihrer Passdaten und der geplanten Reisedaten überprüfen, wie viele Aufenthaltstage Ihnen noch zur Verfügung stehen. Das Ergebnis wird als „OK / not OK“ angezeigt.

Wie lange darf ich mit einem einjährigen Schengen-Visum für die mehrfache Einreise bleiben?

Auf dem Visumetikett stehen zwei unterschiedliche Angaben: die Gültigkeitsdauer („gültig von / bis“) und die erlaubte Aufenthaltsdauer („Dauer des Aufenthalts“). Ein einjähriges Visum für die mehrfache Einreise (Multiple-Entry-Visum) bedeutet nicht, dass Sie sich während des gesamten Jahres beliebig lange im Schengen-Raum aufhalten dürfen. Auch mit diesem Visum dürfen Sie sich innerhalb von 180 Tagen höchstens 90 Tage dort aufhalten. Ist auf dem Visumetikett eine kürzere Aufenthaltsdauer als 90 Tage angegeben, gilt diese niedrigere Grenze.

Beispiel: Ihr Visum ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 gültig. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. März haben Sie sämtliche 90 Aufenthaltstage genutzt. Nachdem Sie sich vom 1. April bis zum 29. Juni 90 Tage außerhalb des Schengen-Raums aufgehalten haben, können Sie am 30. Juni erneut einreisen und bis zum 27. September, also weitere 90 Tage, bleiben. Ein neues Visum ist nicht erforderlich, da Ihr bisheriges Visum weiterhin gültig ist.

Achten Sie außerdem auf die Anzahl der erlaubten Einreisen („Anzahl der Einreisen“). Steht dort „01“, handelt es sich um ein Visum für die einmalige Einreise. Sobald Sie den Schengen-Raum verlassen, ist diese Einreisemöglichkeit verbraucht. Verbleibende Aufenthaltstage berechtigen dann nicht zu einer erneuten Einreise. Die Angabe „MULT“ steht für ein Visum zur mehrfachen Einreise.

Für wen gilt die Regel?

Die Regel gilt grundsätzlich für Personen, die keine EU-Staatsangehörigkeit und keinen entsprechenden Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum besitzen. Die Art des Reisepasses beeinflusst zwar die Visumpflicht, ändert aber nichts an der 90/180-Tage-Grenze.

Situation

Starten Sie

90/180-Tage-Regel

Türkischer Reisepass (Bordo-Pass, gewöhnlicher Reisepass)

Schengen-Visum (Typ C) erforderlich

Gilt

Türkischer grüner Pass (Sonderpass) oder grauer Pass (Dienstpass)

In vielen Schengen-Staaten, darunter Deutschland, visumfrei

Gilt

Inhaber eines deutschen Aufenthaltstitels

Für Deutschland kein zusätzliches Visum erforderlich

Aufenthaltstage in Deutschland werden nicht mitgezählt; bei Reisen in andere Schengen-Staaten gilt die Regel

Inhaber eines deutschen nationalen Visums (Typ D)

Das nationale Visum (D-Visum) ist ausreichend

Aufenthaltstage in Deutschland werden nicht mitgezählt; in anderen Schengen-Staaten höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen

Für türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland besteht häufig folgendes Missverständnis: Ihr deutscher Aufenthaltstitel erlaubt Ihnen den Aufenthalt in Deutschland entsprechend seiner Gültigkeit und den damit verbundenen Bedingungen. Die Tage, die Sie beispielsweise in Österreich, Italien oder den Niederlanden verbringen, unterliegen jedoch weiterhin der 90/180-Tage-Regel. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ). Deutsche Verwaltungsgerichte legen diese Vorschrift eng aus. Es gibt Entscheidungen, nach denen die Einreise einer Person nach Deutschland als rechtswidrig angesehen wurde, wenn sie mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates einreiste, um sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Ihr Aufenthaltstitel bald abläuft. Haben Sie vor Ablauf der Gültigkeit bei der Ausländerbehörde einen Verlängerungsantrag gestellt, kann Ihr bisheriger Aufenthaltsstatus gemäß § 81 AufenthG bis zur Entscheidung fortgelten. Hierüber wird Ihnen eine vorläufige Bescheinigung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt. Personen, die ihren Antrag erst nach Ablauf des Aufenthaltstitels stellen, können sich häufig nicht auf diesen Schutz berufen.

Überschreitung der Aufenthaltsdauer in Deutschland: Woher kommen die 3.000 Euro Bußgeld?

Wer die zulässigen 90 Tage überschreitet, kann sich in Deutschland in einem unerlaubten Aufenthalt befinden und zur Ausreise verpflichtet sein (Ausreisepflicht, § 50 AufenthG). Die rechtlichen Folgen lassen sich nicht auf einen einzigen Geldbetrag reduzieren. Sie hängen vom Verschuldensgrad und von der Dauer der Überschreitung ab.

Situation

Rechtsgrundlage

Mögliche Folge

Fahrlässige Überschreitung (z. B. durch falsche Berechnung)

§ 98 Abs. 1 und 5 AufenthG

Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis zu 3.000 Euro

Vorsätzlicher weiterer Aufenthalt

§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

Abschiebung

§§ 58, 66 und 67 AufenthG

Die Kosten werden der betroffenen Person auferlegt

Einreise- und Aufenthaltsverbot

§ 11 AufenthG

Die zuständige Ausländerbehörde legt die Dauer fest; sie darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten

Schengen-weite Wirkung des Verbots

Artikel 24 der SIS-Verordnung (EU) 2018/1861

Das Verbot kann im gesamten Schengen-Raum gelten

Ein rechtliches Detail ist dabei entscheidend: Die Strafbarkeit nach § 95 AufenthG setzt unter anderem voraus, dass die betroffene Person vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihr keine Ausreisefrist gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die Abschiebung nicht ausgesetzt wurde. Die Bußgeldvorschrift des § 98 AufenthG erfasst die fahrlässige Begehung der entsprechenden Handlung. Eine Überschreitung um nur einen Tag führt daher nicht automatisch zu einem Bußgeld von 3.000 Euro. Dieser Betrag stellt lediglich die gesetzliche Obergrenze dar.

Eine möglicherweise langfristigere Folge als die finanzielle Sanktion ist die elektronische Erfassung des Verstoßes. Das EES dokumentiert die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Bei einem späteren Visumantrag können die zuständigen Konsularbehörden diese Informationen berücksichtigen. Nach dem EU-Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009) kann ein Visumantrag abgelehnt werden, wenn das Konsulat nicht davon überzeugt ist, dass die antragstellende Person den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen wird. Eine frühere Überschreitung der Aufenthaltsdauer kann sich bei dieser Beurteilung nachteilig auswirken.

Für Antragsteller aus der Türkei kann eine solche Ablehnung zusätzlich erhebliche zeitliche Folgen haben. Die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei weisen auf ihren Websites darauf hin, dass der Zeitraum von der Terminvereinbarung bis zur Entscheidung bis zu elf Monate betragen kann. Wird ein Visum wegen einer früheren Überschreitung der Aufenthaltsdauer abgelehnt, kann sich ein geplanter Familienbesuch dadurch um ein Jahr verzögern.

Was passiert bei der Ausreise aus Deutschland an der Grenze?

Eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer wird häufig bei der Ausreise während der Passkontrolle durch die Bundespolizei festgestellt. Die Polizei dokumentiert den Sachverhalt und leitet gegebenenfalls ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Von Personen ohne festen Wohnsitz in Deutschland kann zur Sicherung möglicher Geldstrafen und Verfahrenskosten eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 132 der Strafprozessordnung (StPO). Anschließend kann die betroffene Person gegebenenfalls ihren Flug antreten, während das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde weitergeführt wird.

Nicht jedes Verfahren endet zwangsläufig mit einer Sanktion. Bei geringer Schuld kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 153 StPO einstellen. Auch bei Ordnungswidrigkeiten kann die zuständige Behörde nach § 47 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) von ihrem Ermessen Gebrauch machen. Geben Sie deshalb bei der Aufnahme des Sachverhalts eine korrekte Kontaktadresse an, reagieren Sie fristgerecht auf behördliche Schreiben und bewahren Sie Nachweise wie Flugannullierungen auf.

Eine Regel „Bis zu 15 Tage Überschreitung gibt es nur eine Verwarnung“ existiert nicht

Im Internet und in manchen KI-generierten Zusammenfassungen kursiert eine abgestufte Tabelle zu den angeblichen Folgen einer Überschreitung: bis zu 15 Tage nur eine Verwarnung, bis zu drei Monate ein einjähriges Einreiseverbot und bei längeren Überschreitungen ein Einreiseverbot von drei bis fünf Jahren. Solche festen Abstufungen sieht das deutsche Recht nicht vor. Ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wird und wie lange es gilt, wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden (§ 11 AufenthG). Die Dauer der Überschreitung, ein vorsätzliches Verhalten und die bisherige aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte spielen dabei eine wesentliche Rolle. Verlassen Sie sich daher nicht darauf, dass eine Überschreitung um nur einen Tag folgenlos bleibt.

Was hat sich durch das EES geändert? Wann startet ETIAS?

Das EES (Entry/Exit System, auf Deutsch „Einreise-/Ausreisesystem“) erfasst die Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum reisen, digital. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2017/2226. Das System wurde am 12. Oktober 2025 schrittweise eingeführt und ist seit dem 10. April 2026 an sämtlichen Außengrenzübergangsstellen der 29 teilnehmenden Länder vollständig in Betrieb.

Bei der ersten Einreise werden die Passdaten, ein Gesichtsbild und Fingerabdrücke erfasst. Bei jedem weiteren Grenzübertritt werden Datum und Ort registriert. Auch Personen, denen die Einreise verweigert wurde, werden im System erfasst. Nach Angaben der Europäischen Kommission hat das EES die bisherigen Passstempel ersetzt und ermöglicht die automatische Identifizierung von Personen, die ihre zulässige Aufenthaltsdauer überschritten haben. In der Praxis bedeutet das: Während Grenzbeamte früher die Tage zwischen zwei Passstempeln manuell berechnen mussten, können sie die verbleibende Aufenthaltsdauer nun im System einsehen.

Personen mit einem deutschen Aufenthaltstitel werden grundsätzlich nicht im EES registriert, da das System für Kurzaufenthalte vorgesehen ist. Deshalb ist es wichtig, bei Reisen neben dem Reisepass auch die gültige Aufenthaltstitelkarte vorzuzeigen.

ETIAS ist dagegen ein eigenständiges System. Staatsangehörige visumbefreiter Länder müssen künftig vor ihrer Reise eine elektronische Reisegenehmigung beantragen. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2018/1240. Im April 2026 nannte die Europäische Kommission noch das vierte Quartal 2026 als vorgesehenen Startzeitraum. Bis Ende Oktober 2026 wurde jedoch kein verbindliches Startdatum offiziell bekannt gegeben. Die EU weist darauf hin, dass sie den Termin mehrere Monate im Voraus bekannt geben wird. Für türkische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Reisepass ist vor allem das EES relevant, da sie weiterhin ein Schengen-Visum benötigen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie Gefahr laufen, die 90 Tage zu überschreiten?

Die wichtigste Regel lautet: Handeln Sie, bevor Ihre erlaubte Aufenthaltsdauer endet. Anträge, die erst nach Fristablauf gestellt werden, bieten in vielen Fällen keinen ausreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz.

  1. Berechnen Sie Ihre Aufenthaltstage vor der Reise. Nutzen Sie den offiziellen Aufenthaltsrechner und bewahren Sie Bordkarten sowie Flugtickets auf. So verfügen Sie über Nachweise, falls Ihre eigene Berechnung von den im EES gespeicherten Daten abweicht.
  2. Wenn Sie aufgrund einer Flugannullierung, einer Erkrankung oder anderer Umstände höherer Gewalt nicht ausreisen können, wenden Sie sich vor Ablauf Ihrer Aufenthaltsdauer an die örtlich zuständige Ausländerbehörde. Artikel 33 des Visakodex ermöglicht eine Visumverlängerung bei höherer Gewalt, aus humanitären Gründen oder bei schwerwiegenden persönlichen Gründen. Fügen Sie entsprechende Nachweise bei, beispielsweise einen Krankenhausbericht oder eine schriftliche Bestätigung der Fluggesellschaft über die Annullierung.
  3. Wenn Sie langfristig in Deutschland leben möchten, sollten Sie nicht mit einem Schengen-Visum einreisen und anschließend versuchen, hier einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Grundsätzlich ist die Einreise mit dem für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erforderlichen nationalen Visum vorgeschrieben (§ 5 Abs. 2 AufenthG, Visumverfahren). Ausnahmen sind begrenzt und hängen vom Einzelfall ab.
  4. Wenn Sie die Aufenthaltsdauer bereits überschritten haben, reisen Sie so schnell wie möglich aus und dokumentieren Sie die Gründe für Ihre verspätete Ausreise. Erhalten Sie von der Ausländerbehörde oder der zuständigen Bußgeldbehörde einen Anhörungsbogen, sollten Sie innerhalb der angegebenen Frist reagieren. Eine ausbleibende Reaktion kann sich nachteilig auswirken.

Eine Wohnsitzanmeldung (Anmeldung) begründet kein Aufenthaltsrecht. Die Anmeldung bei der Meldebehörde verlängert weder die zulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen noch ersetzt sie einen Aufenthaltstitel.

Pangea Law & Consulting bietet Beratung und Unterstützung bei Fragen zu Visa, Aufenthaltstiteln und Überschreitungen der Aufenthaltsdauer in Deutschland auf Türkisch und Deutsch an. Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation können Sie den Visa-Eignungscheck auf unserer Website nutzen oder einen Online-Termin vereinbaren.

Häufig gestellte Fragen zur Schengen 90/180-Tage-Regel

 

Was passiert, wenn ich die 90 Tage im Schengen-Raum überschreite?

Es entsteht grundsätzlich eine Ausreisepflicht. In Deutschland kann bei einer fahrlässigen Überschreitung ein Bußgeld von bis zu 3.000 Euro verhängt werden. Bei vorsätzlichem unerlaubtem Aufenthalt drohen unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Im Zusammenhang mit einer Abschiebung kann außerdem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, das über das Schengener Informationssystem (SIS) im gesamten Schengen-Raum Wirkung entfalten kann.

Nein. Für jeden Aufenthaltstag werden die vorangegangenen 180 Tage betrachtet. Sobald frühere Aufenthaltstage aus diesem Zeitraum herausfallen, stehen entsprechend neue Aufenthaltstage zur Verfügung.

Ja. Durch das EES kann bereits eine Überschreitung um einen einzigen Tag elektronisch erfasst werden. Ob eine Sanktion verhängt wird und wie hoch sie ausfällt, hängt von den Umständen ab. Ein nachweisbarer Grund, beispielsweise eine Flugannullierung, kann die rechtliche Bewertung beeinflussen.

Nein. Der türkische grüne Pass (Sonderpass) und der graue Pass (Dienstpass) ermöglichen unter den jeweiligen Voraussetzungen eine visumfreie Einreise, verlängern jedoch nicht die zulässige Aufenthaltsdauer. Es bleibt bei höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.

Innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums dürfen Sie mehrfach einreisen. Insgesamt dürfen Sie sich jedoch innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht länger als 90 Tage im Schengen-Raum aufhalten. Beachten Sie hierzu die Angabe „Dauer des Aufenthalts“ auf dem Visumetikett.

Insgesamt höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Ihre Aufenthaltstage in Deutschland werden dabei nicht mitgerechnet.

Nur in Ausnahmefällen. Liegen höhere Gewalt, humanitäre Gründe oder schwerwiegende persönliche Gründe vor, kann vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Visumverlängerung beantragt werden.

Bulgarien und Rumänien sind seit dem 1. Januar 2025 vollständig Teil des Schengen-Raums. Aufenthaltstage in diesen Ländern werden daher mitgezählt. Zypern und Irland gehören nicht zum Schengen-Raum. Tage, die Sie dort verbringen, werden deshalb nicht auf die 90 Tage angerechnet.

Für jeden Tag Ihres Aufenthalts im Schengen-Raum werden die vorangegangenen 180 Tage betrachtet. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen Sie insgesamt höchstens 90 Tage im Schengen-Raum verbracht haben. Die Regel beruht auf Artikel 6 des Schengener Grenzkodex und gilt grundsätzlich für Kurzaufenthalte mit oder ohne Visum.

 

Addieren Sie sämtliche Aufenthaltstage im Schengen-Raum während der letzten 180 Tage, einschließlich der Einreise- und Ausreisetage. Überschreitet die Summe 90 Tage nicht, ist die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten. Am sichersten ist die Überprüfung mit dem offiziellen „Short-stay calculator“ der Europäischen Kommission oder, sofern bereits ein EES-Eintrag vorliegt, mit der Abfrage der verbleibenden Aufenthaltstage auf travel-europe.europa.eu.

Bei einem Visum für die mehrfache Einreise dürfen Sie sich während der Gültigkeitsdauer in jedem Zeitraum von 180 Tagen höchstens 90 Tage aufhalten. Über ein Jahr verteilt sind das höchstens etwa 180 Tage; die Verteilung muss der 90/180-Tage-Regel entsprechen.

In Deutschland gibt es keinen festen Bußgeldkatalog mit pauschalen Beträgen für jede Überschreitungsdauer. Bei fahrlässiger Überschreitung kann das Bußgeld gemäß § 98 AufenthG bis zu 3.000 Euro betragen. Bei vorsätzlichem unerlaubtem Aufenthalt kommen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr in Betracht. Diese gesetzlichen Grenzen haben sich 2026 nicht geändert. Andere Schengen-Staaten wenden ihre jeweiligen nationalen Vorschriften an.

 

Für die Nichtnutzung eines erteilten Visums sieht das Gesetz keine Strafe oder sonstige Sanktion vor. Bei einem späteren Visumantrag kann das Konsulat Ihre bisherige Reisehistorie berücksichtigen. Wenn sich Ihre Reisepläne geändert haben, genügt grundsätzlich eine entsprechende Erklärung.

Offizielle Quellen

Die Informationen in diesem Artikel beruhen auf dem Rechtsstand vom 29. Oktober 2026 und den nachfolgenden offiziellen Quellen.

Quelle

Herausgeber / Fundstelle

Relevanter Abschnitt

Schengener Grenzkodex, Verordnung (EU) 2016/399

Amtsblatt der Europäischen Union, EUR-Lex

Artikel 6 (90/180-Tage-Regel)

Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)

Amtsblatt der Europäischen Union, EUR-Lex

Artikel 21 (Reisen von Inhabern eines Aufenthaltstitels)

EU-Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009

Amtsblatt der Europäischen Union, EUR-Lex

Artikel 32 (Visumverweigerung), Artikel 33 (Visumverlängerung)

EES-Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2025/1534

Amtsblatt der Europäischen Union, EUR-Lex

Erfasster Personenkreis, schrittweise Einführung

ETIAS-Verordnung (EU) 2018/1240

Amtsblatt der Europäischen Union, EUR-Lex

Reisegenehmigung für visumbefreite Reisende

SIS-Verordnung (EU) 2018/1861

Amtsblatt der Europäischen Union, EUR-Lex

Artikel 24 (Ausschreibung im Zusammenhang mit Einreiseverboten)

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Bundesministerium der Justiz, Portal „Gesetze im Internet“

§§ 11, 50, 58, 66, 67, 81, 95 und 98

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Bundesministerium der Justiz, Portal „Gesetze im Internet“

§ 1 Abs. 2 (Definition des Kurzaufenthalts)

Informationen zum Entry/Exit System (EES) und Short-stay calculator

Europäische Kommission, Generaldirektion Migration und Inneres (DG HOME), home-affairs.ec.europa.eu, Bereich Schengen

Zeitplan zur EES-Einführung, Aufenthaltsrechner

„Check how long you can stay“ und ETIAS-Informationsseite

Offizielles EU-Reiseportal, travel-europe.europa.eu

Abfrage verbleibender Aufenthaltstage, aktueller ETIAS-Status

Berechnung der Aufenthaltsdauer

Auswärtiges Amt, auswaertiges-amt.de, Service > Fragenkatalog

Rückwärtsrechnung, Einreise- und Ausreisetage

Anleitung zum Aufenthaltsrechner

Deutsche Auslandsvertretungen, service.diplo.de

Verwendung des Rechners anhand von Beispielen

Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte (bis zu 90 Tagen)

Deutsche Auslandsvertretungen in der Türkei, tuerkei.diplo.de, Service > Visa und Einreise

Wartezeiten für Termine und Entscheidungen (bis zu elf Monate)

Strafprozessordnung (StPO) und Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Bundesministerium der Justiz, Portal „Gesetze im Internet“

§§ 132 und 153 StPO, § 47 OWiG

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation an die zuständige Ausländerbehörde oder eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung.

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